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Politiker in Richterrobe? Nein Danke!

Die politischen Parteien haben entscheidenden Einfluss auf die Ernennung von Richtern der Landesverfassungsgerichte und der Bundesgerichte. Sie versuchen auf Kosten des Eignungs- und Leistungsprinzips, ihnen genehme Kandidaten mit einflussreichen Richterämtern zu versehen. Um Schaden von unserem Rechtsstaat abzuwenden, muss der Einfluss der Parteien auf die Ernennung von Richtern entschieden zurückgedrängt werden.

Die 16 Richter des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtszeit von 12 Jahren, gewählt. Die Richter der Bundesgerichtshöfe werden von einem Richterwahlausschuss gewählt, welchem die Justizminister der Länder und 16 vom Bundestag gewählte Mitglieder angehören. Vergleichbare Regelungen gibt es für die Ernennung von Richtern der Landesverfassungsgerichte.

Welch großen Einfluss die politische Ausrichtung von Richtern eines Verfassungsgerichts hat, zeigen die jüngsten Entwicklungen in den USA; dort sind in der Regierungszeit von Präsident Trump konservative Richter für den Supreme Court ernannt worden, deren Mehrheit im Spruchkörper zu einer Änderung der Rechtsprechung zum Schwangerschaftsabbruch geführt hat, die tiefgreifende gesellschaftliche Spannungen hervorruft.

Übergriffige Politik

Jüngste Entwicklungen in Deutschland zeigen, dass die politischen Parteien übergriffig versuchen, ihnen genehme, politisch nahestehende Kandidaten auf einflussreiche Richterämter zu setzen. So ist im Jahr 2018 mit Stephan Harbath ein Kandidat zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts gewählt worden, der als stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ein wichtiges Parteiamt innehatte und zudem ein Vertrauter der damaligen Bundeskanzlerin Merkel war.

Streit besteht zwischen dem Bundesjustizministerium und den Bundesgerichten über die Absenkung der Anforderungen an die Senatsvorsitze im Zusammenhang mit Besetzung von Spitzenpositionen des Bundesfinanzhofs. Beim Bundesverwaltungsgericht ist das Amt des Präsidenten schon lange Zeit unbesetzt, weil der von der Politik vorgesehene Kandidat von den Richtern des Gerichts abgelehnt wurde, weshalb er seine Bewerbung zurückzog.

Selbst vor der Besetzung von Spitzenpositionen bei Obergerichten macht die Politik keinen Halt; jüngstes Beispiel ist die Auseinandersetzung um das Präsidentenamt beim Oberlandesgericht Stuttgart. Dort will die baden-württembergische Justizministerin einer Abteilungsleiterin aus ihrem Haus das Amt verschaffen. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der sich aus gewählten Richtern zusammensetzt, hat einen eigenen, davon abweichenden Vorschlag unterbreitet. Die Justizministerin kann sich damit nicht abfinden und klagt vor dem Verwaltungsgericht gegen den Präsidialrat, was zu einer erheblichen Unruhe in der Richterschaft geführt hat.

Warum vertragen sich Politik und Richteramt nicht?

Ein Rechtsstaat kann nur funktionieren, wenn die Richter für ihr Amt uneingeschränkt geeignet und befähigt sind. Sie müssen unabhängig vom Einfluss politischer Parteien allein nach Recht und Gesetz entscheiden. Insbesondere bei den Verfassungsgerichten ist es unabdingbar, dass den Parteien genehme Ideologien und politische Einstellungen der Kandidaten bei der Auswahlentscheidung keine Rolle spielen dürfen. Denn die Verfassungsnormen sind in hohem Maße wertausfüllungsbedürftig; sie sind daher besonders anfällig für ideologiebehaftetes Gedankengut. Verfassungsrichter mit einem ideologisch geprägten Sendungsbewusstsein laufen Gefahr, die Grenze zwischen der Herrschaft des Rechts und der Herrschaft der Richter (Kritarchie) zu überschreiten.

Die Lösung: Der Einfluss der Politik auf die Besetzung von Richterämtern muss unterbunden werden

Die LKR setzte sich für ein konsequentes Zurückdrängen des Einflusses der Politik auf die Besetzung der Richterämter ein. Dies kann erreicht werden, indem

  • im Rahmen des Auswahlprozesses gewählten Vertretern der Richterschaft zumindest Mitentscheidungsrechte mit Sperrwirkung eingeräumt werden;
  • die vorherige Ausübung politischer Ämter und Mandate die Ungeeignetheit des Kandidaten begründet und
  • der Kandidat sich im Richteramt langjährig bewährt hat und für seine Amtsausübung mit Beurteilungen im Spitzenbereich versehen worden ist, die seine Geeignetheit für das vorgesehene Amt im besonderen Maße ausweisen.
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